Neues Bauvertragsrecht für Bauherren
Am 1. Januar 2018 treten neuen Regeln für Bauverträge in Kraft. Für den privaten Bauherrn bedeutet dies, dass seine Rechte gegenüber Bauträgern, Bauunternehmern und
Handwerkern deutlich gestärkt werden.
1. Die Baubeschreibung wird ausführlicher
Eine aussagekräftige Baubeschreibung wird zur Pflicht. Sie muss allen Bauherren von schlüsselfertigen Häusern rechtzeitig vor der Vertragsunterschrift zur Verfügung gestellt werden. Damit bleibt
dem Bauherrn genügend Zeit, um das Angebot prüfen und mit anderen Angeboten zu vergleichen. Angaben zu Art und Umfang der angebotenen Leistungen wie: Pläne mit Raum- und Flächenangaben,
Grundrisse sowie Angaben zur Beschreibung der Baukonstruktion und Ausführung zu allen wesentlichen Gewerken müssen eindeutig beschrieben sein.
Damit wird auch den von unseriösen Bauträgern geübte Praxis der Nachträge der Boden entzogen.
Für seriöse Bauträger ist diese Auflage schon längst eine Selbstverständlichkeit.
2. Der Baufertigstellungstermin wird verbindlich im Vertrag verankert
Zukünfitg müssen im Bauvertrag verbindliche Termine zur Fertigstellung genannt werden. Denn Verzögerungen bei der Baufertigstellung können für Bauherren zu einem großen Problem werden. Wird das
Haus später als geplant fertig, kann der Bauherr die dadurch entstehenden Kosten (z.B. Miete) vom Hersteller einfordern. Dies gilt auch für alle anderen Kosten, die mit der verspäteten
Fertigstellung unmittelbar zusammenhängen.
3. Das Wiederrufsrecht räumt ein 14 tägiges Rücktritt vom Bauvertrag ein
Das neue Bauvertragsrecht räumt jetzt erstmals dem privaten Bauherrn ein Widerrufsrecht ein. Künftig können vom Bauherrn entsprechende Bauverträge 14 Tage nach Unterschrift unter dem Bauvertrag
widerrufen werden. Bisher war ein solches Recht bei der Unterschrift unter einen Bauvertrag nicht vorgesehen. Der Unternehmer muss die Kunden darüber auch belehren. Fehlt diese Klausel im
Vertrag, ist für den Bauherrn ein Widerruf bis zu zwölf Monate nach Vertragschluss möglich.
Das ist eine wichtige Regelung, da damit den unseriös arbeitenden Hausverkäufern die Basis für ihre „Abzoke“ entzogen wird.
So hat der Bauherr Zeit sich nochmals intensiv mit dem Bauvertrag auseinander- zu setzen und evtl. einen unabhängigen Bausachverständigen zur Prüfung der Bauunterlagen einzuschalten. Dies gilt
insbesondere für die Prüfung auf Vollständigkeit der versprochenen Leistung.
4. Abschlagszahlung neu geregelt (90/10 Regelung greift)
Abschlagszahlungen müssen zukünftig dem Wert der Bauleistung entsprechen. Dies sollten insbesondere Bauherren berücksichtigen, die ihr Bauvorhaben Eigenfinanzieren. Anderenfalls ist die
Überzahlung im Insolvenzfall des Bauunternehmers verloren. Und die letzte Rate sollte auch heute schon 10 % betragen, so wie es von 2018 an Gesetz ist.
Bei Banken- Fremdfinanzierung gibt es schon seit langem kein Geld ohne entsprechenden Bauleistungsnachweis. Es muss sichergestellt werden, dass die Raten immer dem Wert der Bauleistung
entsprechen.
Firmen dürfen künftig maximal 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung als Abschlagszahlung fordern. Der Rest von 10 % wird nach der Abnahme fällig. Praxisnah ist die Regelung, dass nur 90 % der
erbrachten Leistung zur Zahlung freigegeben werden. So summiert sich dann automatisch bis zur Schlussabnahme 10 % der Bausumme.
Bei der Schlussabnahme müssen auch alle Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften übergeben werden. Dazu zählen etwa
Genehmigungsplanungen oder der Nachweis zur Energieeinsparverordnung (EnEV).